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Fingerabdrücke – Urteil

Interessantes Urteil aus Bonn, wo ein Graffiti-Sprayer beschuldigt wurde eine Lärmschutzwand an der A 565 bemalt zu haben. Einzig Fingerabdrücke auf einem Sketch sollten das nachweisen. Alles zum Urteil im Artikel nach dem Jump

Bonn – Es waren seine Fingerabdrücke, die einen 27 Jahre alten und einschlägig vorbestraften Graffiti-Sprayer erneut ins Visier der Ermittler brachten: Eine Polizeistreife war nachts über mehrere aktive Sprayer an einer 40 Meter langen und bereits zuvor besprühten Lärmschutzwand auf der Autobahn 565 bei Hardtberg informiert worden. Doch die Beamten sahen bei ihrem Eintreffen nur noch eine flüchtende Person. Allerdings hatten die Sprayer in der Eile ihr gesamtes Material – unter anderem 16 Spraydosen – liegen lassen müssen.

Auf einer ebenfalls am Tatort gefundenen Vorlage konnten später Fingerabdrücke des Politikwissenschaftsstudenten, der 2006 eine Geldstrafe von 1200 Euro für das Sprayen von Graffitis zahlen musste, gesichert werden. Daher musste sich der 27-Jährige jetzt abermals wegen Sachbeschädigung vor dem Amtsgericht verantworten – wo er keine Angaben zu der Aktion in der Nacht auf den 6. August 2009 machte, sondern eisern schwieg. Mit Erfolg: Wie letztlich auch vom Staatsanwalt beantragt, wurde der Angeklagte freigesprochen. Ausschlaggebend dafür war vor allem, dass die Fingerabdrücke alleine nach Meinung aller Prozessbeteiligten nicht für eine Verurteilung ausreichen. „Das Ganze ist mir ein bischen dünn“, so der Amtsrichter. So sei nicht auszuschließen, dass der Student die Vorlage im Vorfeld der Sprayaktion einmal in Händen gehalten habe.

„Überraschend“ fand auch einer der an dem Einsatz beteiligten Polizisten, dass ein bereits erkennungsdienstlich erfasster Sprayer Spuren am Tatort hinterlassen haben soll – zumal die Tatsache, dass an den Spraydosen kein einziger Fingerabdruck gefunden wurde, den Schluss nahe lege, dass die Täter Handschuhe getragen hätten. Hinzu kam, dass es laut Urteil „nicht notwendigerweise eine strafwürdige Tat“ sei, wenn auf ein altes Graffiti ein Neues draufgesprüht werde. Hintergrund ist, dass der eigens für Sachbeschädigungen durch Graffiti eingeführte Paragraf vorschreibt, dass das „Erscheinungsbild“ einer fremden Sache unerlaubt verändert werden muss – in diesem Fall jedoch bereits verändert war

Quelle: Kölner Stadt Anzeiger