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URTEIL – Graffiti auf bereits besprühten Wandflächen [BERLIN]

Mal kurz rein ins Strafrecht und ein Urteil welches mit einem interessanten Beschluss des Berliner Kammergerichts vom 23.11.2012 (AZ (4) 161 Ss 249/12 (311/12) gekippt wurde. Der Herr Rechtsanwalt Fahlenkamp (Kanzlei für Strafrecht, Berlin) trägt im Video vor um was es genau geht: das Besprühen einer Tordurchfahrt, die aber bereits besprüht bzw verunreinigt war. Der Sprayer wurde verurteilt, sein Anwalt legt Einspruch ein und es kommt zum Freispruch per Beschluss. Nach Auffassung des Kammergerichts liege keine Veränderung der Fläche an der Tordurchfahrt vor, was Vorraussetzung wäre für den Tatbestand einer Sachbeschädigung. Hier wurde ähnlich den Grundlagen des Verkehrsunfallrechts geurteilt: Kein Schaden nach einem (Vor-)schaden (z.B. OIG Hamburg 14 U 87/00, MDR 01, 111) Ob ein Zivilgericht diesen Fall auch so sehen würde bleibt offen.



Video: Kanzlei für Strafrecht Berlin, RA J.Fahlenkamp
Foto: graffiti berlin, Urheber: User:Nicor, unter der Creative Commons-Lizenz Namensnennung-Weitergabe unter gleichen Bedingungen 2.5 US-amerikanisch (nicht portiert) lizenziert