Archiv

RECHTSLAGE – Beschlüsse & Urteile [UPDATE]

Graffitianwalt Dr.Gau aus Dortmund hat neue und interessante in Deutschland gefällte Urteile online gestellt (letztes Update: März 2012), darunter warum große Bilder auf vorbesprühten Wänden straflos sein können, ein Mitführverbot bei Graffitisprayern von Markern, Sprühdosen etc. ungeeignet ist, ohne genaue Feststellungen ist im Zweifel von Straffreiheit auszugehen und die unzulässige dauerhafte Beschlagnahme des Laptops.

Ein Mitführverbot bei Graffitisprayern von Markern, Sprühdosen etc. ist völlig ungeeignet
VG Düsseldorf, Beschluss vom 19.7.2013

Leitsatz: Es gibt viele Wege, ein Mitführverbot auszutricksen.

Die angefochtene Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung und Androhung eines Zwangsgeldes von 500,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung für die Dauer eines Jahres untersagt worden ist, im Stadtgebiet X von montags bis freitags in der Zeit von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr sowie samstags, sonntags und an gesetzlichen Feiertagen ganztägig Farbspraydosen, Farbstifte, Farbdosen, Pinsel, Eddingstifte, Filzmarker Vorlage(n), Vorlagen-Skizze(n), Kratz- und Ritzwerkzeuge, Gesichtsmasken und Einweghandschuhe mitzuführen, ist rechtswidrig.

Es bestehen erhebliche Bedenken gegen die Geeignetheit der Ordnungsverfügung, die auch durch die Klageerwiderung vom xx. Juni 2010 nicht ausgeräumt werden. Nach wie vor ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller durch die getroffenen Maßnahmen tatsächlich daran gehindert wird, Graffitis auf öffentlichen und privaten Flächen anzubringen. Es spielt für den Eintritt des Schadens keine Rolle, ob der Antragsteller – nur auf diesen bezieht sich die Untersagungsverfügung – oder eine ihn begleitende Person die für die Anbringung der Graffitis benötigten Utensilien trägt. Da nicht erkennbar ist, dass es für den Antragsteller ein ins Gewicht fallendes Problem wäre, die Gegenstände von einem “Kumpel” zum Tatort bringen zu lassen, zumal es nach den Erfahrungen des Antragsgegners häufig vorkommt, dass “Sprayer” zu zweit unterwegs sind, lässt sich der Schadenseintritt durch das Mitführungsverbot nicht verhindern. Eineweitere Möglichkeit, die Ordnungsverfügung zu umgehen, ergibt sich daraus, dass die Untersagung sich an Werktagen auf die Nachtstunden beschränkt. Dies bedeutet, dass es dem Antragsteller unbenommen bleibt, tagsüber die benötigten Gegenstände an einer Stelle zu deponieren, an der er nachts seine “Tags” anzubringen beabsichtigt. Angesichts der Offensichtlichkeit der fehlenden Eignung spricht vieles dafür, dass die Ordnungsverfügung tatsächlich gar nicht bezweckt, die Anbringung von Graffitis gegen den Willen des Betroffenen, d.h. nötigenfalls im Wege des Verwaltungszwangs, zu verhindern. Vielmehr scheint es – wie auch die Klageerwiderung zum Ausdruck bringt – darum zu gehen, den jugendlichen “Sprayern” und deren Eltern die Sozialschädlichkeit des Verhaltens vor Augen zu führen und Einsicht herbeizuführen. Die Betroffenen, die nicht konsenswillig sind – auf diese ist bei der Frage der Eignung abzustellen -, dürften dagegen mit der Ordnungsverfügung schwerlich zu einer Änderung ihres Verhaltens veranlasst, sondern eher angespornt werden, die Umgehungsmöglichkeiten zu nutzen.

Ohne genaue Feststellungen ist im Zweifel von Straffreiheit auszugehen
OLG Saarbrücken, Beschluss vom 17.4.2013

Leitsatz: Gibt es keine Urteilsfeststellungen zum Untergrund, zur Größe des Graffitis und zum Vorzustand, ist eine Verurteilung nicht haltbar.

Das Amtsgericht – Jugendschöffengericht – Saarbrücken hat den Angeklagten – nach Teileinstellung zahlreicher weiterer Tatvorwürfe – als Heranwachsenden unter Anwendung von Jugendstrafrecht der Sachbeschädigung in 27 Fällen für schuldig befunden, die der vormals nicht verteidigte Angeklagte bereits im Ermittlungsverfahren gestanden hatte. Das Gericht hat von Strafe abgesehen und ihm aufgegeben, nach näherer Weisung des Kreisjugendamtes Saarlouis 180 unentgeltliche Arbeitsstunden innerhalb von 3 Monaten abzuleisten.

Gegen das in Anwesenheit der Angeklagten verkündete Urteil hat dessen Verteidiger mit Telefaxschreiben vom xx. Dezember 2012 Revision eingelegt. Die Sprungrevision ist zulässig. In der Sache kann dem Rechtsmittel ein (ggf. vorläufiger) Erfolg nicht versagt bleiben.

Für die Beurteilung einer Veränderung als “erheblich” ist nicht von Bedeutung, ob das Erscheinungsbild unter ästhetischen Aspekten verbessert oder verschlechtert wurde. Jedoch kann es an einer “erheblichen” Veränderung fehlen, wenn der Charakter des Erscheinungsbildes durch das Aufbringen eines Graffitos wegen einer Vielzahl an der Sache bereits vorhandener anderer Graffitos nur unwesentlich verändert wird oder wenn es sich um sehr kleine, kaum ins Auge springende Graffitos handelt. Es kommt nicht selten vor, dass Graffitos an Gegenständen angebracht werden, an denen sich bereits andere Graffitos befinden. Zwar ist wenig wahrscheinlich, dass sich in allen der 27 abgeurteilten Fälle an den fremden Sachen zuvor bereits andere Graffitos befanden. Ob dies im Einzelfall so war, kann der Senat nicht beurteilen, da in dem angefochtenen Urteil weder das Erscheinungsbild der fremden Sachen vor und nach dem Aufbringen der Graffitos durch den Angeklagten näher beschrieben, noch auf ggfs. in der Gerichtsakte befindliche Fotos verwiesen wird, die die Graffitos und das Erscheinungsbild der Gegenstände, an denen sie angebracht wurden, veranschaulichen.

Die Urteilsfeststellungen lassen ferner nicht erkennen, ob und ggfs. mit welchem Aufwand sich die vom Angeklagten aufgebrachten Graffitos wieder entfernen lassen. Angesichts der zum Farbauftrag verwendeten Mittel dürfte zwar einiges dafür sprechen, dass es sich um Veränderungen handelt, die prinzipiell geeignet sind, einen die Bagatellgrenze übersteigenden Zeitraum hinaus fortzubestehen und die sich nicht mit nur marginalem Aufwand (z.B. durch bloßes Abwischen) wieder beseitigen lassen. Feststellungen dazu fehlen jedoch, so dass das Urteil keinen Bestand haben kann.

Auf die Revision des Angeklagten war das angefochtene Urteil daher mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere für Jugendsachen zuständige Abteilung des Amtsgerichts Saarbrücken zurückzuverweisen.

Dauerhafte Beschlagnahme des Laptops ist unzulässig
AG Düsseldorf, Beschluss vom 23.4.2013

Leitsatz: Eine dreimonatige Beschlagnahme des Laptops ist unverhältnismäßig.

Anlässlich einer Durchsuchung beim Beschuldigten wegen des Verdachts des unerlaubten Veränderns des Erscheinungsbildes von Sachen wurde unter anderem ein Laptop sichergestellt, da der Verdacht besteht, hierauf weitere Beweismittel zur Täterschaft des Beschuldigten zu finden. Das Laptop befindet sich seit dem 24.01.2013 bis heute im Gewahrsam der Ermittlungsbehörde, ohne dass die Daten, die sich auf dem Gerät befinden, gesichtet oder als sog. Image gesichert wurden. Der Beschuldigte trägt unwidersprochen über seinen Verteidiger vor, dass er das beschlagnahmte Laptop zur Verfassung eines Praktikumsberichts und entsprechender Recherchen dringend benötigt und als Schüler nicht in der Lage ist, sich ein Ersatzgerät zu beschaffen.

Dieser Zeitraum der Beschlagnahme von fast drei Monaten ist nicht mehr verhältnismäßig, auch wenn der Anfangsverdacht gegen den Beschuldigten weiterhin besteht. Es ist zwar bekannt, dass die für die Sicherung von Daten und Datenträgern zuständigen Ermittlungsbehörden aufgrund von chronischer Personalunterbesetzung für die Datensichtung wesentlich länger brauchen, als dies der reine Sicherung- oder Sicherungsvorgang tatsächlich erfordert. Dieser bekannte Missstand kann jedoch nicht dazu führen, dass beschlagnahmte Gegenstände, insbesondere Arbeitsmittel wie private Laptops über Monate in der Beschlagnahme bleiben, ohne dass eine Beweissicherung durchgeführt wird. Die Herstellung des sog. Images als 1: 1 Kopie des Datenträgers eines PCs oder Laptops erfordert auch bei Beachtung der anerkannten forensisch-technischen Verfahren mittels der entsprechenden Software vom reinen Aufwand so wenig Zeit, dass eine Beschlagnahme von drei Monaten unter keinem Umständen mehr gerechtfertigt werden kann.

Unter Berücksichtigung auch der Interessen der Ermittlungsbehörden war die Beschlagnahme jedoch nicht mit sofortiger Wirkung aufzuheben sondern dieser die Möglichkeit zu geben, den Datenträger kurzfristig zu sichten oder den auf dem Gerät vorhandenen Datenbestand ordnungsgemäß zu sichern.

Sollte binnen Wochenfrist keine Sichtung erfolgen, ist der Laptop hiervon unabhängig zurückzugeben.

Auch große Bilder auf vorbesprühten Wänden können straflos sein
KG Berlin, Beschluss vom 23.11.2012

Leitsatz: Bei erheblich vorbemalten Wänden erklärt sich eine Strafbarkeit auch bei großen Graffitis nicht mehr automatisch.

Auf die Revision des Verteidigers wird das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten in Berlin vom xx. April 2012 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen.

Das Amtsgericht Tiergarten in Berlin hat den Angeklagten wegen Sachbeschädigung gemäß § 303 Abs. 2 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte über seinen Verteidiger mit seiner zulässigen Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt.

Nach der Sachverhaltsdarstellung des Amtsgerichts “besprühte” der Angeklagte am xx. Mai 2011 in der xxxstraße in Berlin gegen 2.00 Uhr “die Wand einer Hofzufahrt mit einem ca. zwei Mal zwei Meter großen Graffiti. Die Generalstaatsanwaltschaft Berlin hat in ihrer Zuschrift vom xx. November 2012 mit Recht ausgeführt, dass diese Feststellungen dem Senat nicht die Überprüfung ermöglichen, ob durch das Besprühen der Wand der Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB erfüllt worden ist. Eine nur unerhebliche,
von § 303 Abs. 2 StGB nicht erfasste Veränderung liegt unter anderem dann vor, wenn sie völlig unauffällig bleibt, was etwa der Fall sein kann, wenn eine neue Farbauftragung sich auf einer infolge bereits vorangegangener Schmierereien bereits großflächig verunstalteten Fläche nicht mehr ausnimmt.

Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil, zumal da das Amtsgericht bei der Strafzumessung von erkennbaren “Vorschäden” an der Wand gesprochen hat.

Mehr hier: graffitianwalt.de/urteile

Bitte anmelden um zu kommentieren
  Subscribe  
Notify of