Die Staatsanwaltschaft Landau (Pfalz) hat ein Strafverfahren wegen Graffiti in Form eines Tags mit Filzstift auf einem Polizeiauto gegen einen Jugendlichen eingestellt. Die Staatsanwaltschaft sah den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht als erfüllt, da “der Schriftzug ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden konnte”. 2012 gab es schon mal eine ähnliche Rechtsprechung in Köln.
“Die Staatsanwaltschaft Landau in der Pfalz hat ein Strafverfahren wegen Graffiti gegen einen Heranwachsenden nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.
Dem von Rechtsanwalt Adam vertretenen Beschuldigten wurde zur Last gelegt, mittels eines Filzstifts einen Schriftzug (Tag) an der Fensterscheibe eines Polizeiautos angebracht zu haben. Da vorliegend der Schriftzug ohne größeren Aufwand wieder entfernt werden konnte, sah die Staatsanwaltschaft den Tatbestand der Sachbeschädigung nicht als erfüllt an. Nach § 302 Abs. 2 StPO ist hier die Voraussetzung, dass das Erscheinungsbild einer fremden Sache nicht nur unerheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird.
Der Tatbestand des § 303 Abs. 2 StGB erfährt also genau wie § 304 Abs. 2 StGB eine Einschränkung durch die Merkmale der nicht nur unerheblichen und nicht vorübergehenden Veränderung. Aus diesem Grund sind Beschriftungen oder Bemalungen, die sich ohne größeren Aufwand etwa durch bloßes Wegwischen entfernen lassen, nicht tatbestandsmäßig.
Die gleiche Ansicht hat bereits das Oberlandesgericht Köln mit einem Beschluss vom 31.07.2012 vertreten.
ACHTUNG: Zu beachten ist hierbei jedoch, dass man durch die Entscheidung nicht schließen kann, dass nun jeder Filzstift-Tag der sich einfach entfernen lässt, per se straflos ist. Vielmehr kommen auch andere Delikte wie Beleidigung, etc. in Betracht.
Auch sollte man keinesfalls auf diese Entscheidungen blind vertrauen und sich alleine verteidigen. Oftmals kennen die Staatsanwaltschaften und Gerichte sich bei der Thematik Graffiti nicht aus. Es ist daher von Vorteil sich von einem auf diesem Gebiet bewandten Strafverteidiger vertreten zu lassen.” (Quelle anwalt.de)
VIA RBNSHT