„Nach einer Verlautbarung des Bundesjustizministeriums vom 4. Dezember 2007 sollen die Änderungen der §§ 303, 304 StGB die strafrechtliche Ahndung von Graffiti erheblich erleichtert haben. Seit der Neuregelung der §§ 303, 304 StGB, die die Sachbeschädigung bzw. die Gemeinschädliche Sachbeschädigung regeln, genügt es, wenn das Erscheinungsbild der jeweils geschützten Sache erheblich und nicht nur vorübergehend verändert wird. Auf eine Substanzverletzung kommt es, entgegen der bis dahin geltenden Rechtslage, nicht mehr an. Die Anforderungen an den Nachweis einer Sachbeschädigung durch Farbschmierereien sind damit wesentlich erleichtert worden. Die Länder hätten die neuen Vorschriften mehrheitlich begrüßt und eine insgesamt positive Bilanz zur Strafverfolgung von Sachbeschädigungen durch Graffiti gezogen. Ob durch die Neuregelung auch das Problem Graffiti eingedämt werden konnte ist der Evaluierung der BMJ nicht zu entnehmen. Der Erfolg des Gesetzes word also offensichtlich nur an Akzeptanz in der Justiz gemessen.“

Man müsste sich jetzt mal einige Urteilssprechungen der letzten 2 Jahre anschauen um wirklich Resumee zu ziehen aber dafür ist hier kein Platz. Auf der Website des Rechtsanwaltes Dr.Partick Gau (Graffitianwalt.de) jedenfalls wird zum Urteil „KG Berlin (Graffiti auf U- oder S-Bahnen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung)“ vom 01.03.2006 wie folgt evaluiert:



Im Leitsatz des Urteils heisst es:

„Zwar handelt es sich bei den von dem Angeklagten besprühten bzw. bemalten S- und U-Bahnwaggons sowie Gleisrückwänden von U-Bahnhöfen um Gegenstände, welche zum öffentlichen Nutzen dienen. Jedoch reicht die Beschädigung der Substanz derartiger Gegenstände zur Erfüllung des Tatbestandes einer gemeinschädlichen Sachbeschädigung nicht aus. Vielmehr muß die Einwirkung gerade die besondere (öffentliche) Funktion der Sache beeinträchtigen, deren Schutz § 304 StGB bezweckt. Daran aber fehlt es vorliegend. Da sowohl die Gleisrückwände ihre Funktionsfähigkeit behielten als auch die U- und S-Bahnwaggons weiterhin zur Beförderung benutzt werden konnten, stellt das Besprühen von Gleisrückwänden sowie U- und S-Bahnen keine gemeinschädliche Sachbeschädigung dar. „
Doch dieses neue Graffitibekämpfungsgesetz bleibt verwirrend, das beweist die Veröffentlichung des Artikels „Verunstaltung durch Sachbeschädigung“ von Frau Barbrara Uduwerella. Wer sich dazu mehr Informationen einholen will sollte sich an die Sachverständige Barbara Uduwerella aus Hamburg wenden. Sie ist seit eh und je Anlaufstelle für derartige Fragen, überlegt euch jedoch bitte vorher wie und mit welchen Fragen ihr Frau Uduwerella konfrontiert. Bedeutet – vorher informieren und wenn dann noch was unklar ist hier Ihre Website. Dort findet man im Übrigen sehr interessante GBG Stellungnahmen von ihr und einen Graffiti Glossar [TWISTER]